Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 39 Hospize

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/39#abs-1 (1) In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/39#abs-2 (2) Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/39#abs-3 (3) Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung.

§ 38 § 40